Der Begriff „Rechtliche Volkskunde“
geht auf den bedeutenden Heidelberger Rechtshistoriker Eberhard
Freiherr von Künßberg (1881-1941; zur Person in Wikipedia)
zurück, der den Ausdruck in Übersetzung der
französischen „folklore juridique“ prägte (vgl. etwa E.
v. Künßberg, Rechtsgeschichte und Volkskunde, in:
Jahrbuch für historische Volkskunde 1925, S. 67-125, 69
ff.).
„Rechtliche Volkskunde“ wurde fast allgemein als
prägnanter und klarer empfunden als alle anderen
Vorschläge zur Betitelung der damals aufblühenden
Fachrichtung, etwa „Volksrechtskunde“ (Claudius von
Schwerin) oder „rechtsgeschichtliche Volkskunde“ (Karl
Frölich), weshalb sich die Bezeichnung schnell
durchsetzen konnte (Nachweise bei: Karl-Siegfried Bader,
Gesunkenes Rechtsgut – Zur Begriffsbildung und
Terminologie in der Rechtlichen Volkskunde, in Kunst und
Recht – Festgabe für Hans Fehr, Karlsruhe 1948, S. 7-25,
11, nachgedruckt in: Ders., Ausgewählte Schriften zur
Rechts- und Landesgeschichte, Bd. 1, hrsg. von
Clausdieter Schott, Sigmaringen 1984, S. 107-123).
In der neueren Forschung gab es verschiedene Versuche,
der Fachrichtung eine neue Bezeichnung zu geben, etwa
als „Legal Ethnologie“ oder „Rechtskulturgeschichte“ (Hans
Hattenhauer), die sich bislang jedoch nicht
durchsetzen konnten. |
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